Das Geschäft mit dem Notruf
Falsche gesetzgeberische Weichenstellungen, Konkurrenz der Hilfsorganisationen, psychische Probleme des Personals und überfüllte Notaufnahmen in den Krankenhäusern: Das deutsche Rettungswesen steckt in einer schweren Krise und die Politik schaut weg und vertuscht. Ist man verletzt oder bedrohlich erkrankt, ruft man die 112, und schon kommen die Retter – so sollte es sein. Doch tatsächlich geht es nicht mehr um den einzelnen Menschen, sondern ums Geld. Die Folge sind lange Wartezeiten auf Retter sowie fehlendes Material in den Fahrzeugen oder übermüdete Helfer. Die Politik versucht dies bisher zu vertuschen, denn in einigen Bundesländern müssen tausende Menschen unnötig sterben. Das Rettungswesen steckt in einer Krise, die endlich diskutiert werden muss, fordern Lars Winkelsdorf und Thomas Eckert in ihrem Buch „Tot oder lebendig“. Ein Auszug.
In Deutschland existieren mit knapp 300 Landkreisen und zahlreichen überregionalen Strukturen und Organisationen zahllose unterschiedliche Rettungssysteme. Wir haben es mit einer regelrechten Streusandbüchse der Lebensrettung zu tun, während wir gleichzeitig in einem Land leben, in dem es einheitliche Vorschriften für die Ausgestaltung dörflicher Schützenvereine gibt. Nur geht es hier nicht um geselligen Alkoholkonsum, sondern um Menschen, die sich in akuter Lebensgefahr befinden und die 112 anrufen, weil es dringender Hilfe bedarf. Denn tatsächlich unterscheiden sich die Kompetenzen der eingesetzten Retter nicht nur bei der Gabe von Schmerzmitteln, es geht dabei in erster Linie um unaufschiebbare Maßnahmen, um den Tod eines Patienten zu verhindern.
Ein wesentlicher Indikator für die Qualität der Hilfeleistung ist die Zeit zwischen der Alarmierung der Retter via Notruf bis zu deren Eintreffen an der Unglücksstelle. Dieses Zeitfenster wird als »Hilfsfrist«, mancherorts auch als »Schutzziel« bezeichnet, wobei sich dies in den meisten Fällen auf das Eintreffen irgendeines Rettungsmittels bezieht und nicht zwischen Rettungswagen oder Notarzt differenziert wird. Um hier überhaupt die nötigen Zeitfenster noch erhalten zu können, haben sich inzwischen überall in der Bundesrepublik »First Responder« etabliert, schnelle »Voraushelfer« oder »Ersthelfer«, die meist als Freiwillige mit Kleinwagen regional angesiedelt sind und durch bessere Ortskenntnis und schnelle Anfahrt eine weitaus effektivere Hilfeleistung bei Notfällen ermöglichen. Mit umfangreichen Ausstattungen sichern die in aller Regel ehrenamtlichen Helfer so Unfallstellen ab, fordern notwendige Kräfte nach, etwa Notarzt oder Feuerwehr, und leisten eine Erste Hilfe bis hin zu Maßnahmen der Reanimation.
First Responder stehen vor ganz eigenen Problemen angesichts zahlreicher widersprüchlicher gesetzlicher Regelungen. Denn so gerne die Landkreise und Landesregierungen die Helfer auch in Anspruch nehmen, um so die Daseinsvorsorge überhaupt noch einigermaßen zeitnah betreiben zu können, müssen sich die Ersthelfer mit dem Problem auseinandersetzen, dass sie kein Fundament für ihre Tätigkeit haben: Während die Ehrenamtlichen der Freiwilligen Feuerwehren gesetzlich vollständig abgesichert sind, etwa gegen berufliche Probleme mit dem Arbeitgeber durch häufige Alarmierungen, sind First Responder hier ohne Regelungen faktisch in einem luftleeren Raum unterwegs und auf den guten Willen der Unternehmen angewiesen, in denen sie arbeiten. Angewiesen sind sie auch auf den guten Willen anderer Verkehrsteilnehmer, denn so absurd es klingt, Blaulicht und Signalhorn stehen ihnen als »Sonderrechte« nach den deutschen Gesetzen nicht zu. Fährt also ein solcher Voraushelfer zu einem so zeitkritischen Einsatz wie der Wiederbelebung eines Säuglings, kann er bestenfalls die Hupe und den Warnblinker benutzen, um so ein paar Sekunden schneller an die Einsatzstelle zu gelangen. Es wird derzeit nicht einmal auf Bundesebene über entsprechende Gesetzesänderungen diskutiert, um den notwendigen Freiraum für Lebensrettungen zu schaffen. (…)
Wie unterschiedlich die Länder definieren, was eine angemessene Hilfeleistung bei Notfällen darstellen kann, soll das Beispiel eines akuten Herzinfarktes verdeutlichen. Das lebensbedrohliche Notfallbild, in aller Regel von schwersten Schmerzen und Todesangst geprägt, erfordert die schnellstmögliche Hilfe. Umso unverständlicher, dass die Hilfsfristen beim gleichen Krankheitsfall völlig unterschiedlich geregelt sind: In Schleswig-Holstein soll das erste Rettungsmittel nach spätestens 12 Minuten am Patienten eintreffen. Hamburg äußert sich überhaupt nicht zu der Wartezeit, sondern beschreibt diese kurzerhand als »Sicherstellung einer flächendeckenden, bedarfs- und fachgerechten Versorgung« – wobei unser Herzinfarkt vermutlich eine andere Auffassung von bedarfsgerecht haben wird als die zuständige Innenbehörde. In den Haushaltsplänen des Senats wird wenigstens eine Planungsgröße von acht Minuten angeführt, doch die erscheint bereits durch die erheblichen Ausfälle in dem Erreichen der Schutzziele von bis zu 38 Prozent als Wunschdenken. In Niedersachsen oder Brandenburg muss der Patient schon etwas geduldiger sein, dort soll der RTW wenigstens in 95 Prozent der Fälle in maximal 15 Minuten eintreffen. Bremen als Stadtstaat hat die gleichen Anforderungen an die Einhaltungsvorgabe von 95 Prozent der Fälle, verlangt aber die zügige Hilfe bereits in zehn Minuten, worüber sich der Herzinfarkt vermutlich eher freuen wird als in Mecklenburg-Vorpommern, die darauf hinweisen, dass es möglichst nicht mehr als zehn Minuten sein sollten, aber dann doch großzügige 15 Minuten gewähren. Berlin artikuliert einfach eine »bedarfs- und fachgerechte« Anfahrt, ohne hierbei konkrete Zeiten nennen zu können. Was angesichts der Verkehrsverhältnisse in der Bundeshauptstadt auch ausgesprochen realistisch ist. Tatsächlich praxisbezogen ist man mit den Hilfsfristen in Sachsen-Anhalt, die für den RTW immerhin 12 Minuten verlangen, vom Notarzt aber ebenso verlangen, in spätestens 20 Minuten bei einem Herzinfarkt sein zu müssen.
Drastische Unterschiede zwischen Stadt- und Landbevölkerung macht man in Nordrhein-Westfalen und gibt für die Städte eine Hilfsfrist von stolzen acht Minuten vor, während man in ländlichen Gebieten in immerhin noch 90 Prozent der Einsätze eine Anfahrt von 12 Minuten akzeptiert. Dagegen ist Hessen sogar noch deutlich sportlicher und verlangt eine Ankunft des Notarztes binnen 15 Minuten, wohingegen in den Städten immerhin zehn Minuten als vertretbar angesehen werden und man Patienten auf dem Land dann 15 Minuten Wartezeit zugesteht. Die gewährt man dünn besiedelten Gebieten in Thüringen ebenso, verlangt sonst aber eine Ankunft innerhalb von 12 Minuten.
Sachsen verlangt, wie auch das Saarland, kurzerhand die gleichen 12 Minuten als Regelfall, während Rheinland-Pfalz bei Herzinfarkten wie Niedersachsen 15 Minuten gewährt. Möglichst nicht mehr als zehn Minuten soll es in Baden-Württemberg dauern. Einzige Ausnahme sind die Bayern, die knallhart verlangen, dass der Rettungswagen in »höchstens 12 Minuten« an der Einsatzstelle eintrifft.
Wobei es selbst bei diesen Anforderungen durchaus Zahlenspielereien gibt, um die gewaltigen Versorgungslücken zu tarnen: Eine einheitliche Definition der Hilfsfristen existiert nicht, mancherorts wird also die Zeit ab Entgegennahme des Notrufs gezählt, in anderen Regionen beginnt die Hilfsfrist erst zu laufen, wenn das Rettungsfahrzeug das Tor der Wache passiert und losfährt. Da das Telefonat in der Regel um die zwei Minuten benötigt, eine gute Methode, die Statistiken zu schönen.
Natürlich sind dies dennoch rein theoretische Werte. Auf Nachfrage mussten hierbei beispielsweise die Bundesländer Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen sogar mitteilen, über keinerlei statistische Daten zu Hilfsfristen zu verfügen, weil diese bis 2017 gar nicht erhoben wurden und man in den zuständigen Ministerien somit keinerlei Einblick in die Qualität der Rettungsdienste im eigenen Bundesland hatte. Hat also unser akuter Herzinfarktpatient das ausgesprochene Glück, in einer Großstadt am Rhein zu leben, ergibt sich wenigstens in der Theorie der bislang ungeprüfte Anspruch auf deutlich schnellere Hilfeleistung als auf dem Dorf in Thüringen, während in Berlin die dringende Hilfe problemlos im Berufsverkehr steckenbleiben darf.
Welchen tatsächlichen Nutzwert konkrete Gesetze für die betroffenen Patienten haben können, zeigt das Beispiel des plötzlichen Herztodes, bei dem auch junge und scheinbar gesunde Menschen unvermittelt einen Herzstillstand erleiden. Jährlich versterben in der Bundesrepublik etwa 100.000 bis 200.000 Menschen an diesem Notfallereignis, je nach Zählweise. Einzige Chance, die man zur Rettung solcher Patienten hat, ist die sofortige Wiederbelebung, die Reanimation und hierbei optimalerweise unter Einbeziehung eines Automatisierten Externen Defibrillators (AED), der es auch Laien ermöglicht, mit einem zielgerichteten Stromstoß das flimmernde Herz des Patienten wieder in den angemessenen Takt zu bringen. Dr. Burkhard Dirks, Altvorsitzender des Deutschen Rates für Wiederbelebung, erklärt: »Mit jeder Minute, die nicht reanimiert wird, sinken die Überlebenschancen des Betroffenen um etwa zehn Prozent.«
Mit anderen Worten: Die gesetzlichen Vorgaben der Länder sind nicht geeignet, das Überleben von solchen Patienten auch nur annähernd zu gewährleisten. Sie schreiben eine Hilfeleistung vor, bei der die Chancen auf ein positives Ergebnis bei zumindest null Prozent liegen.